Unsere zwei Sekretärinnen helfen gerne weiter. Sie kümmern sich um die allgemeine Verwaltung und sorgen dafür, dass alles rund läuft. Das Sekretariat befindet sich im 1. Stock des Schulgebäudes. Betreut wird es von Frau Renz und Frau Alfarano.
In den Schulferien ist das Sekretariat geschlossen. Ausnahmen werden beim Öffnen der Seite angezeigt.
Organisation
Praktikum am Schlossgymnasium
Das Orientierungspraktikum…
…als Zulassungsvoraussetzung für das gymnasiale Lehramtsstudium. Dieses Praktikum dauert nach der neuen Prüfungsordnung 3 Wochen. Es ist jeweils am Anfang des Schuljahres sowie in den Semesterferien im Winter möglich. Die genauen Termine entnehmen Sie bitte der Anmeldeseite auf dem Server des Kultusministeriums. Dort sind weitere Informationen hinterlegt und dort erfolgt auch die Anmeldung jeweils in einem Zeitraum von 4 Monaten vor dem angebotenen Terminfenster.
Eine Fächerbeschränkung besteht an unserer Schule nicht. Die Betreuung erfolgt durch die Ausbildungslehrerin / den Ausbildungslehrer bzw. durch weitere Lehrkräfte mit den angestrebten Studienfächern. Bewerberinnen und Bewerber aus dem Einzugsbereich der Kirchheimer Gymnasien können nicht angenommen werden.
Das Praxissemester…
…als Teil des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in Baden-Württemberg. Dieses Praktikum dauert 12 Wochen und es wird in der Regel als Blockpraktikum vom Schulbeginn nach den Sommerferien bis kurz vor Weihnachten absolviert. Das Anmeldeverfahren erfolgt ausschließlich über den Server des Kultusministeriums in einem Zeitraum zwischen Mitte Februar und Mitte Mai des selben Jahres.
Im Praxissemester können Studierende mit den an unserer Schule unterrichteten Fächern mit Ausnahme von Latein aufgenommen werden. Ehemalige Schülerinnen und Schüler unserer Schule können leider nicht zugelassen werden. Die Überbelegung einzelner Fächer kann zu einer Absage führen.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu den Praktika und nehmen Anregungen und Hinweise entgegen.
Bitte wenden Sie sich dazu an:
Ausbildungslehrerin OStR’in Daniela Leidel
Organisations- und Geschäftsverteilungsplan
Mit dem aktuellen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan erhalten Sie eine Übersicht über die derzeitige Verteilung der einzelnen Zuständigkeiten innerhalb des Schulbetriebs.
Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine Gemeinschaft, die sich die Verantwortung für das gemeinsame Lernen teilt. Damit sich alle am Schlossgymnasium wohlfühlen und arbeiten können, müssen wir zu Rücksichtnahme und Verständnis bereit sein. Für ein positives Schulklima sind Regeln erforderlich, die in der vorliegenden Hausordnung zusammengefasst sind.
„Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).“ … „Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tage nachzureichen.“
Das bedeutet:
Sie erfüllen Ihre Entschuldigungspflicht, wenn Sie am zweiten Tag der Erkrankung Ihres Kindes in der Schule ein formloses Schreiben vorlegen, welches den Grund für das Fernbleiben und die voraussichtliche Dauer enthält und von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben ist.
Rufen Sie in der Schule an oder schicken Sie eine E-Mail an die Klassenleitung oder ähnliches, erfüllen Sie Ihre Pflicht nicht, sondern erwirken dadurch eine Nachreichfrist von drei Werktagen, innerhalb der Sie die schriftliche Entschuldigung nachreichen können.
Der Nachweis für die fristgerechte Abgabe liegt bei den Erziehungsberechtigten bzw. bei volljährigen Schülern bei diesen selbst.
Ihr Kind kann am Dienstag die Schule nicht besuchen, weil es Fieber hat. Sie melden die Erkrankung Ihres Kindes am Mittwoch per E-Mail an die Klassenleitung, dann müssen Sie bis spätestens am darauffolgenden Montag eine unterschriebene Entschuldigung vorlegen. Erfolgt die E-Mail am Dienstag, so ist folgerichtig die unterschriebene Entschuldigung bis spätestens am darauffolgenden Freitag vorzulegen.
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
1
2
1
2
3
Entschuldigungsfrist
Nachfrist: 3 Tage
nur Unterrichtstage
alle Werktage außer Samstag
Beurlaubung vom Besuch der Schule
Erläuterungen zur Schulbesuchsverordnung
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
in den letzten Jahren haben die Anträge auf Beurlaubungen vom Besuch der Schule deutlich zugenommen. Dies möchte ich zum Anlass nehmen, Ihnen einige Information zu diesem Thema zukommen zu lassen.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Schüler und jede Schülerin verpflichtet ist, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schüler/-innen haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass die Schüler/-innen diesen Verpflichtungen Folge leisten.
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schüler/-innen von diesen selbst zu stellen. Die Entscheidung über eine schriftlich beantragte Beurlaubung richtet sich nach den Maßgaben der Schulbesuchsverordnung. (Nachzulesen unter: www.landesrecht-bw.de)
Die Fachlehrkraft kann Schüler/-innen für eine Stunde beurlauben
Die Klassenleitung bzw. Tutor*in für zwei Tage
In allen übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung.
Für das Fernbleiben der Schüler/-innen vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler/-innen für sich selbst die Verantwortung. Während der Beurlaubung versäumter Unterrichtsstoff muss nachgeholt werden.
Neben den in §4 der Schulbesuchsverordnung genannten Gründen, die anerkannt werden, können u. a. wichtige persönliche Gründe anerkannt werden. Dazu gehören persönliche Gründe wie Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, nachweislich schwere Erkrankung eines zur Wohngemeinschaft gehörenden Familienangehörigen u. a.. Dagegen können Reise- und Urlaubstermine nicht als dringende Ausnahmefälle anerkannt werden.
Wenn Sie bezüglich der Verordnung weitergehende Fragen haben, stehen Ihnen die KlassenlehrerInnen und auch die Schulleitung zur Verfügung.
sollten Sie Kinder am Schlossgymnasium haben, für die Sie einen Erlass des Kostenanteils für das Deutschland-Ticket JugendBW beantragen möchten, reichen Sie die ausgefüllten Antragsvordrucke und die benötigten Unterlagen bitte vor den Sommerferien bis Mitte Juli am Schlossgymnasium im Sekretariat (1. Stock, Zimmer 103) ein.
Bitte nutzen Sie hierfür die beiden Antragsvordrucke des Landratsamtes Esslingen:
Bitte beachten Sie folgendes: Die Kostenanteile sind nur für höchstens 2 Kinder einer Familie zu tragen, und zwar für die beiden ältesten Kinder. Weitere Kinder sind von den Kosten befreit. Dabei ist es unerheblich, in welchem Stadt-/Landkreis die Schülerinnen und Schüler die Schule besuchen. Es ist darauf zu achten, dass für jedes Kind die erforderliche Mindestentfernung von 3 km zwischen Wohnung und Schule gegeben ist.
Der „Vordruck I Drittkinder“ ist zuerst bei den Schulen der beiden ältesten Kinder, für die Kostenanteile bezahlt werden, zur Bestätigung der Angaben vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass Sie zusammen mit diesem Antrag einen Nachweis über die vollständigen Zahlungen (monatliche Abbuchungen) der erworbenen Deutschland-Tickets JugendBW aller Kinder vorlegen müssen.
Danach ist der vollständig ausgefüllte „Vordruck I Drittkinder“ und der „Vordruck II Einzelerstattungsantrag“ in der Schule des Kindes, für das der Erlassantrag gestellt wird, einzureichen. Bitte beachten Sie, dass Sie nun einen Nachweis (z.B. Bankbelege) über die monatliche Bezahlung aller 12 Monate des Deutschland-Tickets JugendBW aller Kinder abgeben müssen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen Nadine Renz / Paola Alfarano Sekretariat
Schließfächer mieten von astradirect
Zum Infoflyer (Fehlende Datei: astradirect-Schließfach-mieten.pdf)
Alle Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg sind automatisch und kostenfrei bei der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) versichert.
Die Leistungen der Unfallkasse umfassen unter anderem die Erstversorgung im Rahmen der Ersten Hilfe, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Medikamenten sowie weitere ärztlich verordnete Therapieformen (z. B. auch psychotherapeutische Maßnahmen) bis hin zu einer möglichen Verletztenrente bei bleibenden Schäden.
Der Versicherungsschutz besteht in der Schule, bei allen schulischen und genehmigten außerunterrichtlichen Veranstaltungen und auf den damit verbundenen unmittelbaren Wegen.
Meldung eines Unfalls
Werden Schülerinnen und Schüler beim Schulbesuch körperlich oder psychisch geschädigt – beispielsweise bei Notfällen und Krisenereignissen oder durch sonstige, auch sexualisierte Übergriffe –, meldet die Schule den Vorfall der Unfallkasse.
Damit die Schule ihrer Meldepflicht nachkommen kann, müssen Erziehungsberechtigte den Vorfall unverzüglich melden.
Eine Meldung ist erforderlich, wenn
eine ärztliche Behandlung notwendig ist oder
die betroffene Person unfallbedingt länger als drei Tage krankgemeldet ist.
Die Mitteilung kann per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden:
Benötigte Angaben
Für die Meldung werden folgende Informationen benötigt:
Anschrift der Schülerin / des Schülers
Abweichende Adresse der Eltern (Ja / Nein)
Unfallzeitpunkt (Datum und Uhrzeit)
Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs
Verletzte Körperteile
Art der Verletzung
Erstbehandlung (Name und Anschrift der Ärztin / des Arztes oder des Krankenhauses; optional)
Brillen- bzw. Sachschaden (Ja / Nein)
Brillen- und Sachschäden
Bei Brillen- oder Sachschäden muss zunächst in Vorleistung getreten werden. Die Rechnung kann anschließend bei der UKBW online hochgeladen und zur Erstattung eingereicht werden.
Für die Zuordnung Ihrer Anfrage geben Sie bitte den vollständigen Namen und das Geburtsdatum Ihres Kindes sowie das von der Schule mitgeteilte Aktenzeichen an.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Paola Alfarano / Nadine Renz
Sekretariat
Informationen zu meldepflichtigen Infektionskrankheiten
Der Schutz der Gesundheit aller Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals hat für uns höchste Priorität. Grundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Bestimmte Infektionskrankheiten sowie der Befall mit Kopfläusen sind meldepflichtig.
Was bedeutet das für Sie als Eltern?
Bitte informieren Sie die Schule unverzüglich, wenn Ihr Kind an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Nur so können wir die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Schulgemeinschaft ergreifen und unserer gesetzlichen Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt nachkommen.
Kontakt zur Schule
Bitte senden Sie Ihre Mitteilung mit Angabe des Erkrankungsbeginns per E-Mail an:
Wichtige Hinweise zum Schulbesuch
Kinder, die an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, dürfen die Schule vorübergehend nicht besuchen.
Weitere Informationen
Ein Merkblatt zum Umgang mit Kopflausbefall finden Sie im Downloadbereich unserer Homepage.
Detaillierte Informationen zu meldepflichtigen Krankheiten, Maßnahmen und Wiederzulassung zum Schulbesuch erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt Esslingen auf dessen Website: